{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-146_2020-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143465&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31d0351ac557c1b2f8ab09bb02f7c07c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.02.2020 BKBES.2019.146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:51", "Checksum": "75fdc579f2061444efb0f6d1b598941f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.02.2020 BKBES.2019.146\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 19. Februar 2020\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___,\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 3. Juni 2019 reichte A.___ gegen seinen Bruder, B.___ sowie gegen Unbekannt Strafanzeige ein. Er wirft B.___ vor, sich am 20. Mai 2016 durch ihre bereits demente Mutter eine Bankvollmacht bezüglich eines Kontos bei der […] gegeben zu haben. Zudem habe er möglicherweise die KESB getäuscht, indem er diese nicht über die wahrscheinlich illegal erworbene Bankvollmacht informiert habe. Mit der Strafanzeige gegen Unbekannt äusserte er den Verdacht, dass sich einzelne seiner Geschwister an Bankkonten ihrer Mutter bedient hätten. Seine Schwester C.___, welche die finanziellen Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe die Geschäfte intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt. Die weiteren Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen Aussagen von C.___ durch Schweigen unterstützt.\n1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeigen gegen B.___ sowie gegen Unbekannt wegen Veruntreuung mit Verfügung vom 12. November 2019 nicht an die Hand.\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 21. November 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Seine Strafanzeigen seien weiterzuverfolgen.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. Dezember 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\n4. B.___ beantragte am 9. Januar 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.\n5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}