sie ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten von CHF 800.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).