Soweit die Beschwerdeführerin die Behandlung ihrer Persönlichkeitsstörung mit Ritalin im Rahmen einer «Off Label Use»-Behandlung moniert, fehlt es wiederum am Nachweis einer Gesundheitsschädigung durch die Behandlung. Angaben zu einer diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte fehlen in der Beschwerde. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht ersichtlich. 4.8 Nach dem Gesagten ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Medizinalpersonen ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2018 deshalb zu Recht nicht an die Hand genommen. 5. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.