Die Beschwerdeführerin habe dann noch eine Liquoruntersuchung verlangt, sei dann aber trotz vorbereiteter Lumbalpunktion vom Tisch gelaufen und habe den Kontakt zur Praxis unter teils wahnhaften Beschimpfungen der Praxisassistentin am Telefon abbrechen wollen. Auch am Vorgehen von Dr. D.___ gibt es unter den gegebenen Umständen nichts auszusetzen, liegt doch bis heute keine bestätigte Diagnose für Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin vor. 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin die Behandlung ihrer Persönlichkeitsstörung mit Ritalin im Rahmen einer «Off Label Use»-Behandlung moniert, fehlt es wiederum am Nachweis einer Gesundheitsschädigung durch die Behandlung.