Dies wäre im Übrigen auch nicht strafrechtlich relevant. 4.6 Dr. D.___ wiederum konnte das Vorliegen einer Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin sodann ausschliessen, wie er in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 an Dr. C.___ festhielt. Aus dem beiliegenden Bericht ergibt sich, dass spezielle Untersuchungen bezüglich der Bakterien «Borrelia burgdorferi» vorgenommen wurden. Die Beschwerdeführerin habe dann noch eine Liquoruntersuchung verlangt, sei dann aber trotz vorbereiteter Lumbalpunktion vom Tisch gelaufen und habe den Kontakt zur Praxis unter teils wahnhaften Beschimpfungen der Praxisassistentin am Telefon abbrechen wollen.