Darin kann naturgemäss kein Übernahmeverschulden erkannt werden, wird dieses doch verstanden als die Übernahme einer Behandlung durch einen Arzt, ohne über die dafür erforderlichen Kenntnisse zu verfügen (vgl. Hardy Landolt / Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1103). Dr. C.___ konnte mit den ihm zur Verfügung stehenden Methoden keine genaue Diagnose stellen, weshalb er die Beschwerdeführerin an Dr. D.___ überwies. Dass er dabei angeblich auch den Abschlussbericht einer erfolglosen christlichen Psychotherapie beigelegt habe, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten nicht. Dies wäre im Übrigen auch nicht strafrechtlich relevant.