So überwies Dr. C.___ die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2017 Dr. D.___ zur Abklärung, ob eine Neuroborreliose vorliege bzw. um eine solche sicher auszuschliessen. Er hielt fest, dass er die Symptome eher im Rahmen der psychischen Erkrankung interpretiere, der Patientin jedoch nicht unrecht tun und ihr eine saubere Beurteilung und Abklärung anbieten möchte. Darin kann naturgemäss kein Übernahmeverschulden erkannt werden, wird dieses doch verstanden als die Übernahme einer Behandlung durch einen Arzt, ohne über die dafür erforderlichen Kenntnisse zu verfügen (vgl. Hardy Landolt / Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz.