Es liegt keine klare Diagnose auf «Neuroborreliose» vor. Nur wenn dies der Fall wäre, wäre in einem nachfolgenden Schritt zu prüfen, ob die behandelnden Ärzte unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht diese Krankheit nicht erkannten. Es liegt somit hinsichtlich der Abklärungen und Diagnosen der Ärzte Dres. C.___ und D.___ zum Verdacht auf Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. 4.5 Im Übrigen ist aus den eingereichten Beweismitteln auch keine Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar. So überwies Dr. C.__