Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes setzt die Beeinträchtigung eines Rechtsgutes – in erster Linie sind dies Leib, Leben und Gesundheit – voraus. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in erster Linie eine Gesundheitsschädigung infolge einer Falschdiagnose (Persönlichkeitsstörung statt Neuroborreliose) durch die behandelnden Ärzte geltend. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einer eigentlichen Rechtsgutsverletzung. Dass eine falsche Diagnose gestellt wurde und in der Folge eine Gesundheitsschädigung eintrat, ist eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin. Es liegt keine klare Diagnose auf «Neuroborreliose» vor.