Er handelt unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 4.2; BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; vgl. auch 130 I 337 E. 5.3). 4.4 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes setzt die Beeinträchtigung eines Rechtsgutes – in erster Linie sind dies Leib, Leben und Gesundheit – voraus.