Ritalin in «Off Label Use» sei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009/2010 durch Herrn Dr. E.___ in […] und im Jahr 2014/2015 durch Frau Dr. F.___ in […] verabreicht worden. 4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die strafrechtliche Sorgfaltspflicht des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten.