christlichen Psychotherapie beigelegt, welcher für eine seriöse Konsiliaruntersuchung auf den Verdacht einer Borrelieninfektion irrelevant gewesen sei. 4.2.3 Bemerkenswert sei auch, dass der Hausarzt eine angebliche Persönlichkeitsstörung vom 27. Januar 2017 bis 2. März 2017 ohne Rücksicht auf die Nebenwirkungen mit Ritalin zu behandeln versucht habe. Es dränge sich die Frage auf, ob er die Meldepflicht gemäss Art. 11 Abs. 1bis BetmG und Art. 49, 50 BetmKV erfüllt habe. Ritalin in «Off Label Use» sei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009/2010 durch Herrn Dr. E.___ in […] und im Jahr 2014/2015 durch Frau Dr. F.___ in […] verabreicht worden.