4.2.2 Vorliegend hätten der damalige Hausarzt Dr. C.___, […], sowie der Konsiliararzt Dr. D.___, [...], vorsätzlich eine akute Belastungsreaktion mit Bewusstseinseinengung (z.B. Erschöpfungsdepressionen, Kummer und Sorgen) als psychiatrische Hauptdiagnose übernommen, obschon weitere Abklärungen notwendig gewesen seien, um die psychischen Begleitsymptome einer somatischen Erkrankung (namentlich die humorale Immunantwort auf eine bestehende Borrelieninfektion) auszuschliessen. So habe Dr. C.___ mit Schreiben vom 27. Juni 2017 die Beschwerdeführerin zu einer Konsiliaruntersuchung beim «Borrelienspezialisten» Dr. D.___ in […] überwiesen und dabei einen Abschlussbericht einer erfolglosen