Der Behandlungsfehler schädige die Gesundheit der Beschwerdeführerin. 4.2.2 Vorliegend hätten der damalige Hausarzt Dr. C.___, […], sowie der Konsiliararzt Dr. D.___, [...], vorsätzlich eine akute Belastungsreaktion mit Bewusstseinseinengung (z.B. Erschöpfungsdepressionen, Kummer und Sorgen) als psychiatrische Hauptdiagnose übernommen, obschon weitere Abklärungen notwendig gewesen seien, um die psychischen Begleitsymptome einer somatischen Erkrankung (namentlich die humorale Immunantwort auf eine bestehende Borrelieninfektion) auszuschliessen.