Dies deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch progredierenden Krankheit leide, deren Ursache auf eine persistierende Immunantwort (z.B. Neuroborreliose) hindeute und deren Symptome und Beschwerden bislang als psychiatrische Krankheit (Persönlichkeitsstörung) behandelt worden sei. Somit bestehe der dringende Verdacht eines ärztlichen Übernahmeverschuldens. Der Behandlungsfehler schädige die Gesundheit der Beschwerdeführerin.