Die Beschwerdeführerin macht ein ärztliches Übernahmeverschulden durch die behandelnden Ärzte geltend. Bei einer Liquoruntersuchung im Juli 2017 hätten bei der Beschwerdeführerin borrelienspezifische Antikörper, ein erhöhter Eiweissgehalt, ein erhöhter Albuminquotient sowie eine Blut-Hirn-Schrankenstörung nachgewiesen werden können. Dies deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch progredierenden Krankheit leide, deren Ursache auf eine persistierende Immunantwort (z.B. Neuroborreliose) hindeute und deren Symptome und Beschwerden bislang als psychiatrische Krankheit (Persönlichkeitsstörung) behandelt worden sei.