Auch dieser Tatbestand sei vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da ein überweisender Arzt verpflichtet sei, einem spezialisierten Kollegen bei der Überweisung einer Patientin alle ihm vorliegenden und aus seiner Sicht relevanten Informationen zukommen zu lassen, um eine geeignete Behandlung durch diesen sicherstellen zu können. Von einer Beeinflussung des spezialisierten Arztes könne hierbei ebenfalls keine Rede sein. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht ein ärztliches Übernahmeverschulden durch die behandelnden Ärzte geltend.