II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Akten der Verfahren VWBES.2019.254 und VSBES.2019.169 beizuziehen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum der Beizug der genannten Akten zur Klärung des Sachverhalts notwendig sein soll (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO), weshalb der Antrag auf Aktenedition abzuweisen ist.