Mit Eingabe vom 29. November 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.