{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-144_2020-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143551&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "263a0ba641602684358c844bc945d744"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:33", "Checksum": "bef51e364985a628fc17ac2721b2c4a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.144\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4.2.3 Bemerkenswert sei auch, dass der Hausarzt eine angebliche Persönlichkeitsstörung vom 27. Januar 2017 bis 2. März 2017 ohne Rücksicht auf die Nebenwirkungen mit Ritalin zu behandeln versucht habe. Es dränge sich die Frage auf, ob er die Meldepflicht gemäss Art. 11 Abs. 1bis BetmG und Art. 49, 50 BetmKV erfüllt habe. Ritalin in «Off Label Use» sei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009/2010 durch Herrn Dr. E.___ in […] und im Jahr 2014/2015 durch Frau Dr. F.___ in […] verabreicht worden.\n4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die strafrechtliche Sorgfaltspflicht des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Er handelt unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 4.2; BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; vgl. auch 130 I 337 E. 5.3).\n4.4 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes setzt die Beeinträchtigung eines Rechtsgutes – in erster Linie sind dies Leib, Leben und Gesundheit – voraus. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in erster Linie eine Gesundheitsschädigung infolge einer Falschdiagnose (Persönlichkeitsstörung statt Neuroborreliose) durch die behandelnden Ärzte geltend. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einer eigentlichen Rechtsgutsverletzung. Dass eine falsche Diagnose gestellt wurde und in der Folge eine Gesundheitsschädigung eintrat, ist eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin. Es liegt keine klare Diagnose auf «Neuroborreliose» vor. Nur wenn dies der Fall wäre, wäre in einem nachfolgenden Schritt zu prüfen, ob die behandelnden Ärzte unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht diese Krankheit nicht erkannten. Es liegt somit hinsichtlich der Abklärungen und Diagnosen der Ärzte Dres. C.___ und D.___ zum Verdacht auf Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.\n4.5 Im Übrigen ist aus den eingereichten Beweismitteln auch keine Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar. So überwies Dr. C.___ die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2017 Dr. D.___ zur Abklärung, ob eine Neuroborreliose vorliege bzw. um eine solche sicher auszuschliessen. Er hielt fest, dass er die Symptome eher im Rahmen der psychischen Erkrankung interpretiere, der Patientin jedoch nicht unrecht tun und ihr eine saubere Beurteilung und Abklärung anbieten möchte. Darin kann naturgemäss kein Übernahmeverschulden erkannt werden, wird dieses doch verstanden als die Übernahme einer Behandlung durch einen Arzt, ohne über die dafür erforderlichen Kenntnisse zu verfügen (vgl. Hardy Landolt / Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1103). Dr. C.___ konnte mit den ihm zur Verfügung stehenden Methoden keine genaue Diagnose stellen, weshalb er die Beschwerdeführerin an Dr. D.___ überwies. Dass er dabei angeblich auch den Abschlussbericht einer erfolglosen christlichen Psychotherapie beigelegt habe, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten nicht. Dies wäre im Übrigen auch nicht strafrechtlich relevant.\n4.6 Dr. D.___ wiederum konnte das Vorliegen einer Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin sodann ausschliessen, wie er in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 an Dr. C.___ festhielt. Aus dem beiliegenden Bericht ergibt sich, dass spezielle Untersuchungen bezüglich der Bakterien «Borrelia burgdorferi» vorgenommen wurden. Die Beschwerdeführerin habe dann noch eine Liquoruntersuchung verlangt, sei dann aber trotz vorbereiteter Lumbalpunktion vom Tisch gelaufen und habe den Kontakt zur Praxis unter teils wahnhaften Beschimpfungen der Praxisassistentin am Telefon abbrechen wollen. Auch am Vorgehen von Dr. D.___ gibt es unter den gegebenen Umständen nichts auszusetzen, liegt doch bis heute keine bestätigte Diagnose für Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin vor.\n4.7 Soweit die Beschwerdeführerin die Behandlung ihrer Persönlichkeitsstörung mit Ritalin im Rahmen einer «Off Label Use»-Behandlung moniert, fehlt es wiederum am Nachweis einer Gesundheitsschädigung durch die Behandlung. Angaben zu einer diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte fehlen in der Beschwerde. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht ersichtlich.\n4.8 Nach dem Gesagten ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Medizinalpersonen ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2018 deshalb zu Recht nicht an die Hand genommen.\n5. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten von CHF 800.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet."}