{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-144_2020-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143551&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "263a0ba641602684358c844bc945d744"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:33", "Checksum": "bef51e364985a628fc17ac2721b2c4a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.144\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Akten der Verfahren VWBES.2019.254 und VSBES.2019.169 beizuziehen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum der Beizug der genannten Akten zur Klärung des Sachverhalts notwendig sein soll (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO), weshalb der Antrag auf Aktenedition abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin äussert sich überhaupt nicht zum Verfahren VWBES.2019.254. Das Verfahren VSBES.2019.169 wiederum bezieht sich auf die Tochter der Beschwerdeführerin und vermag damit vorliegend – mit Blick auf die gerügten Behandlungsfehler bei der Beschwerdeführerin selbst – nichts zur Klärung der Sachlage beizutragen. Des Weiteren ist auch der Antrag auf Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Beschwerdebegründung abzuweisen, sieht doch die Strafprozessordnung keine Möglichkeit zur Erstreckung der Beschwerdefrist vor (Art. 396 Abs. 1 StPO).\n3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen worden, soweit es um das Versterben von B.___ gehe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern habe dagegen eine Gerichtsstandsanfrage mangels Tatverdacht und Rechtsgrundlagen zur Verurteilung abgelehnt. Die Beschwerdeführerin mache weiter Behandlungsfehler diverser Ärzte bei sich selbst geltend. Sie gehe offenbar davon aus, an einer Lyme-Borreliose erkrankt zu sein, während die medizinischen Fachpersonen eine andere Diagnose stellten. Aus der Strafanzeige ergäben sich keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten von Ärzten oder anderen Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen. Vielmehr erscheine vorliegend die Beschwerdeführerin nicht mit den medizinischen Diagnosen einverstanden zu sein, die ihr gestellt worden seien. Darüber hinaus werde sinngemäss eine Verletzung des Berufsgeheimnisses geltend gemacht, indem ein Arzt bei einer Überweisung an einen Spezialisten einen älteren Spitalbericht beigelegt habe. Auch dieser Tatbestand sei vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da ein überweisender Arzt verpflichtet sei, einem spezialisierten Kollegen bei der Überweisung einer Patientin alle ihm vorliegenden und aus seiner Sicht relevanten Informationen zukommen zu lassen, um eine geeignete Behandlung durch diesen sicherstellen zu können. Von einer Beeinflussung des spezialisierten Arztes könne hierbei ebenfalls keine Rede sein.\n4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht ein ärztliches Übernahmeverschulden durch die behandelnden Ärzte geltend. Bei einer Liquoruntersuchung im Juli 2017 hätten bei der Beschwerdeführerin borrelienspezifische Antikörper, ein erhöhter Eiweissgehalt, ein erhöhter Albuminquotient sowie eine Blut-Hirn-Schrankenstörung nachgewiesen werden können. Dies deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch progredierenden Krankheit leide, deren Ursache auf eine persistierende Immunantwort (z.B. Neuroborreliose) hindeute und deren Symptome und Beschwerden bislang als psychiatrische Krankheit (Persönlichkeitsstörung) behandelt worden sei. Somit bestehe der dringende Verdacht eines ärztlichen Übernahmeverschuldens. Der Behandlungsfehler schädige die Gesundheit der Beschwerdeführerin.\n4.2.2 Vorliegend hätten der damalige Hausarzt Dr. C.___, […], sowie der Konsiliararzt Dr. D.___, [...], vorsätzlich eine akute Belastungsreaktion mit Bewusstseinseinengung (z.B. Erschöpfungsdepressionen, Kummer und Sorgen) als psychiatrische Hauptdiagnose übernommen, obschon weitere Abklärungen notwendig gewesen seien, um die psychischen Begleitsymptome einer somatischen Erkrankung (namentlich die humorale Immunantwort auf eine bestehende Borrelieninfektion) auszuschliessen. So habe Dr. C.___ mit Schreiben vom 27. Juni 2017 die Beschwerdeführerin zu einer Konsiliaruntersuchung beim «Borrelienspezialisten» Dr. D.___ in […] überwiesen und dabei einen Abschlussbericht einer erfolglosen christlichen Psychotherapie beigelegt, welcher für eine seriöse Konsiliaruntersuchung auf den Verdacht einer Borrelieninfektion irrelevant gewesen sei."}