_ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1'801.10 (Honorar 5.92h à CHF 250.00 = CHF 1'479.15, Auslagen CHF 193.20, zzgl. MWST) geltend. Für die Vertretung von C.___ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1'142.60 (Honorar 3.66h à CHF 250.00 = CHF 915.00, Auslagen CHF 145.90, zzgl. MWST) geltend. Die Kostennoten sind nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer hat eine entsprechende Parteientschädigung an die beiden Beschuldigten zu bezahlen. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.