Die Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 ff., E. 4.4.1; Urteil 6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.3 Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das Verfahren mutwillig bewirkt hat. Einerseits wusste er um das abgeschlossene Verfahren im Kanton Bern gegen C.___ und hielt trotzdem an seiner Strafanzeige fest. Andererseits waren die Vorwürfe gegen B.___ offensichtlich aus der Luft gegriffen, wie das vorliegende Verfahren gezeigt hat. Die Kostenauflage ist deshalb gerechtfertigt. 6. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.