Selbst nach dem rechtskräftigen Beschluss des Berner Obergerichts habe er an seiner Strafanzeige im Kanton Solothurn festgehalten. Er habe deshalb das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mutwillig bewirkt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien. 5.2 Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art.