Die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers, namentlich Diebstahl, Nötigung und Erpressung, sind blosse Behauptungen, die nicht ansatzweise belegt sind. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch die Strafanzeige gegen B.___ zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Zu prüfen ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass der Beschwerdeführer in zwei unterschiedlichen Kantonen annähernd zeitgleich Strafanzeige wegen desselben Sachverhalts gegen C.___ bzw. gegen C.___ und B.___ erstattet habe. Selbst nach dem rechtskräftigen Beschluss des Berner Obergerichts habe er an seiner Strafanzeige im Kanton Solothurn festgehalten.