Der Beschwerdeführer bestätigte dies in seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2018 übrigens gleich selbst, indem er ausführte, B.___ habe die Verantwortung für die Beschädigungen übernommen und die Reparatur angekündigt (Frage 19). Damit kann keine Rede sein von einer (Sach-) Beschädigung des Lastwagens, für welche die E.___ AG und in der Folge B.___ einzustehen hätte. Die Höhe des Werklohns für die Reparatur ist sodann eine zivilrechtliche Streitigkeit und hat keinerlei strafrechtliche Implikationen. Die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers, namentlich Diebstahl, Nötigung und Erpressung, sind blosse Behauptungen, die nicht ansatzweise belegt sind.