Nach dem Gesagten liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein irgendwie gelagertes strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___ vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lastwagen bei der E.___ AG reparieren liess und im Anschluss daran diesen bis heute weder abholte noch die Rechnung für die Reparatur bezahlte. Ein Parkschaden am Fahrzeug wurde auf Kosten der E.___ AG repariert. Der Beschwerdeführer bestätigte dies in seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2018 übrigens gleich selbst, indem er ausführte, B.___ habe die Verantwortung für die Beschädigungen übernommen und die Reparatur angekündigt (Frage 19).