_ AG repariert worden. Man habe dem Beschwerdeführer vergleichsweise angeboten, den Lastwagen, dessen Zeitwert unter CHF 10'000.00 sei, gegen Erlass der Servicearbeiten, die CHF 12'500.00 betragen hätten, einzubehalten. Die strafrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers seien alle erfunden und erlogen. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2020 lässt B.___ zudem ausführen, dass der Lastwagen bis heute nicht abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die E. __ AG am 2. Mai 2019 noch für den Betrag von CHF 80'000'000.00 betrieben. Diese Betreibung sei aber zwischenzeitlich gestützt auf Art. 8a SchKG gelöscht worden.