Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft gebunden. Sie kann in Anwendung des Grundsatzes «iura novit curia» (Rechtsanwendung von Amtes wegen) einen angefochtenen Entscheid auch mit einer Begründung bestätigen, die von der Vorinstanz abweicht (Motivsubstitution, vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2018 aus, er habe den Lastwagen BE-[...] der D.___ GmbH aufgrund eines anstehenden MFK-Termins zur von B.___ geführten E.___ AG gebracht. Er sei ein sehr guter Kunde gewesen, weshalb die Arbeiten jeweils auf Rechnung ausgeführt worden seien.