310 Abs. 1 lit. b StPO). 3.6 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen C.___ als unbegründet. Nachfolgend sind die Vorwürfe gegen B.___ zu prüfen. 4.1 Aus dem alleinigen Umstand, dass der «ne bis in idem»-Grundsatz in Bezug auf B.___ keine Sperrwirkung entfaltet, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft gebunden.