Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschuldigten B.___, der am Verfahren im Kanton Bern nicht als Beschuldigter beteiligt war. Die Beteiligung mehrerer an ein und derselben Tat beteiligten Personen in verschiedenen Verfahren verletzt den Grundsatz «ne bis in idem» nicht (Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 11 StPO N 13). Entsprechend entfaltet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26. Oktober 2018 keine «ne bis in idem»-Sperrwirkung zugunsten von B.___ (Art. 310 Abs. 1 lit.