_ rechtskräftig beurteilt wurden (E. 5.2). Daran ändert nichts, dass die genauen Tatumstände im einen wie im anderen Fall unklar waren bzw. sind, hat sich dies doch der Beschwerdeführer selbst durch seine pauschalen und unsubstantiierten Ausführungen und Aussagen zuzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige gegen C.___ zu Recht nicht an die Hand genommen. 3.5 Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschuldigten B.___, der am Verfahren im Kanton Bern nicht als Beschuldigter beteiligt war.