Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, wahllos (Verfahrens-) Rechte aufzuzählen, die angeblich verletzt sein sollen, so namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Verbot formeller Rechtsverweigerung und das Willkürverbot. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich indessen auf abstrakte Erwägungen, pauschale Anschuldigungen und blosse Behauptungen. 3.3 Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt.