Eine dagegen gerichtete Beschwerde habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Da gegen den Beschluss des Berner Obergerichts kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander.