Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer habe bereits am 13. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eine Anzeige gegen C.___ wegen einer Vielzahl von Delikten im Zusammenhang mit dem beschädigten Lieferwagen erstattet, welche auch Gegenstand der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bildeten. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau habe die Strafanzeige mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.