{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-137_2020-03-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143793&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ecc81d3ea200e021a0bd5552f8b8432f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2019.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:27", "Checksum": "ba5e386eec43bbe7856af55e724d93f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2019.137\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n5.2 Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 ff., E. 4.4.1; Urteil 6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).\n5.3 Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das Verfahren mutwillig bewirkt hat. Einerseits wusste er um das abgeschlossene Verfahren im Kanton Bern gegen C.___ und hielt trotzdem an seiner Strafanzeige fest. Andererseits waren die Vorwürfe gegen B.___ offensichtlich aus der Luft gegriffen, wie das vorliegende Verfahren gezeigt hat. Die Kostenauflage ist deshalb gerechtfertigt.\n6. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.\n7.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n7.2 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Personen zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 S. 46; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Entsprechend schuldet der Beschwerdeführer B.___ und C.___ eine Parteientschädigung. Für die Vertretung von B.___ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1'801.10 (Honorar 5.92h à CHF 250.00 = CHF 1'479.15, Auslagen CHF 193.20, zzgl. MWST) geltend. Für die Vertretung von C.___ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1'142.60 (Honorar 3.66h à CHF 250.00 = CHF 915.00, Auslagen CHF 145.90, zzgl. MWST) geltend. Die Kostennoten sind nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer hat eine entsprechende Parteientschädigung an die beiden Beschuldigten zu bezahlen.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. Der Beschwerdeführer hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'801.10 zu bezahlen.\n4. Der Beschwerdeführer hat C.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'142.60 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMüller Bachmann"}