{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-137_2020-03-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143793&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ecc81d3ea200e021a0bd5552f8b8432f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2019.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:27", "Checksum": "ba5e386eec43bbe7856af55e724d93f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2019.137\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3.5 Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschuldigten B.___, der am Verfahren im Kanton Bern nicht als Beschuldigter beteiligt war. Die Beteiligung mehrerer an ein und derselben Tat beteiligten Personen in verschiedenen Verfahren verletzt den Grundsatz «ne bis in idem» nicht (Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 11 StPO N 13). Entsprechend entfaltet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26. Oktober 2018 keine «ne bis in idem»-Sperrwirkung zugunsten von B.___ (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO).\n3.6 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen C.___ als unbegründet. Nachfolgend sind die Vorwürfe gegen B.___ zu prüfen.\n4.1 Aus dem alleinigen Umstand, dass der «ne bis in idem»-Grundsatz in Bezug auf B.___ keine Sperrwirkung entfaltet, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft gebunden. Sie kann in Anwendung des Grundsatzes «iura novit curia» (Rechtsanwendung von Amtes wegen) einen angefochtenen Entscheid auch mit einer Begründung bestätigen, die von der Vorinstanz abweicht (Motivsubstitution, vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.).\n4.2 Der Beschwerdeführer sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2018 aus, er habe den Lastwagen BE-[...] der D.___ GmbH aufgrund eines anstehenden MFK-Termins zur von B.___ geführten E.___ AG gebracht. Er sei ein sehr guter Kunde gewesen, weshalb die Arbeiten jeweils auf Rechnung ausgeführt worden seien. Etwa 2 Jahre, nachdem er den Lastwagen der E.___ AG gebracht gehabt habe, sei er nach dem Lastwagen schauen gegangen. Er habe dann Beschädigungen am Fahrzeug entdeckt. Er habe den Lastwagen aus gesundheitlichen Gründen nicht früher zurückgeholt. Er habe durch die Sache einen Schaden in der Höhe von einer bis 15 Millionen Franken erlitten. Auch die Rechnung für die Reparatur habe statt wie veranschlagt CHF 5'000.00 schlussendlich CHF 12'500.00 betragen. In seiner Strafanzeige vom 22. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer darüber hinausgehend noch weitere Vorwürfe gegen B.___. So habe dieser namentlich Gegenstände im Wert von mehreren tausend Franken aus seinem Lastwagen gestohlen.\n4.3 B.___ sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2019 aus, der Beschwerdeführer habe den Lastwagen einfach bei der E.___ AG über 2 Jahre stehen gelassen und sich nie mehr gemeldet bezüglich dem Bezahlen der Arbeiten oder dem Abholen. Es sei auf dem Parkplatz zu einer Beschädigung am Fahrzeug gekommen. Diese seien aber alle fachmännisch auf Kosten der E.___ AG repariert worden. Man habe dem Beschwerdeführer vergleichsweise angeboten, den Lastwagen, dessen Zeitwert unter CHF 10'000.00 sei, gegen Erlass der Servicearbeiten, die CHF 12'500.00 betragen hätten, einzubehalten. Die strafrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers seien alle erfunden und erlogen. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2020 lässt B.___ zudem ausführen, dass der Lastwagen bis heute nicht abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die E. __ AG am 2. Mai 2019 noch für den Betrag von CHF 80'000'000.00 betrieben. Diese Betreibung sei aber zwischenzeitlich gestützt auf Art. 8a SchKG gelöscht worden. Für den ausstehenden Werklohn im Zusammenhang mit der Reparatur des Lastwagens habe man nach erfolglosem Schlichtungsverfahren mit Datum vom 30. Oktober 2019 beim Regionalgericht Burgdorf Klage eingereicht. Diese sei allerdings momentan sistiert, da der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten eingereicht habe.\n4.4 Nach dem Gesagten liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein irgendwie gelagertes strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___ vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lastwagen bei der E.___ AG reparieren liess und im Anschluss daran diesen bis heute weder abholte noch die Rechnung für die Reparatur bezahlte. Ein Parkschaden am Fahrzeug wurde auf Kosten der E.___ AG repariert. Der Beschwerdeführer bestätigte dies in seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2018 übrigens gleich selbst, indem er ausführte, B.___ habe die Verantwortung für die Beschädigungen übernommen und die Reparatur angekündigt (Frage 19). Damit kann keine Rede sein von einer (Sach-) Beschädigung des Lastwagens, für welche die E.___ AG und in der Folge B.___ einzustehen hätte. Die Höhe des Werklohns für die Reparatur ist sodann eine zivilrechtliche Streitigkeit und hat keinerlei strafrechtliche Implikationen. Die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers, namentlich Diebstahl, Nötigung und Erpressung, sind blosse Behauptungen, die nicht ansatzweise belegt sind.\n4.5 Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch die Strafanzeige gegen B.___ zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).\n5. Zu prüfen ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer.\n5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass der Beschwerdeführer in zwei unterschiedlichen Kantonen annähernd zeitgleich Strafanzeige wegen desselben Sachverhalts gegen C.___ bzw. gegen C.___ und B.___ erstattet habe. Selbst nach dem rechtskräftigen Beschluss des Berner Obergerichts habe er an seiner Strafanzeige im Kanton Solothurn festgehalten. Er habe deshalb das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mutwillig bewirkt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien."}