{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-137_2020-03-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143793&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ecc81d3ea200e021a0bd5552f8b8432f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2019.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:27", "Checksum": "ba5e386eec43bbe7856af55e724d93f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2019.137\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer habe bereits am 13. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eine Anzeige gegen C.___ wegen einer Vielzahl von Delikten im Zusammenhang mit dem beschädigten Lieferwagen erstattet, welche auch Gegenstand der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bildeten. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau habe die Strafanzeige mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Da gegen den Beschluss des Berner Obergerichts kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei.\n3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, wahllos (Verfahrens-) Rechte aufzuzählen, die angeblich verletzt sein sollen, so namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Verbot formeller Rechtsverweigerung und das Willkürverbot. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich indessen auf abstrakte Erwägungen, pauschale Anschuldigungen und blosse Behauptungen.\n3.3 Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366). Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2 S. 366; Urteile 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen; zur Auslegung des Begriffs «derselben Tat» durch den EuGH und den EGMR: Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz «ne bis in idem»: Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4).\n3.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem im Kanton Bern abgeschlossenen und dem hier zu beurteilenden Strafverfahren im Wesentlichen die gleichen Tatsachen zugrunde liegen, mithin Tatidentität und ein Anwendungsfall von «ne bis in idem» vorliegen. Dies ist vorliegend hinsichtlich des Beschuldigten C.___ ohne Weiteres der Fall. Aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Berner Obergerichts vom 10. Dezember 2018 ergibt sich klar, dass im Bernischen Strafverfahren die angeblichen Beschädigungen des Lastwagens in Bezug auf C.___ rechtskräftig beurteilt wurden (E. 5.2). Daran ändert nichts, dass die genauen Tatumstände im einen wie im anderen Fall unklar waren bzw. sind, hat sich dies doch der Beschwerdeführer selbst durch seine pauschalen und unsubstantiierten Ausführungen und Aussagen zuzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige gegen C.___ zu Recht nicht an die Hand genommen."}