3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die Zeit des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs vom 27. September 2019 bis zum 5. Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen. 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin, Advokatin Sonja Ryf, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'459.60 und für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5'510.80, total CHF 13’970.40 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates. Rechtsmittel: