Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung einen Arbeitsvertrag zu den Akten gegeben hat, worin ihm für die Zeit nach der Haftentlassung für eine 100 % Anstellung ein Monatslohn von CHF 3'000.00 brutto versprochen wurde (zuzüglich einer erfolgsabhängigen Verkaufsprovision). Bei einem Ansatz von CHF 100.00 beträgt die vom Kanton Solothurn zu leistende Entschädigung an A.___ für die Zeit vom 27. September bis 5. Dezember 2019 (70 Tage) CHF 7'000.00. Der Betrag ist auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Demnach wird beschlossen: 1.