Er wurde aus keinem sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust. Die nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete oder schädigte somit weder seine berufliche noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er zu Beginn des Haftantritts aus keinem stabilen sozialen Umfeld oder einer langjährigen festen Anstellung gerissen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung einen Arbeitsvertrag zu den Akten gegeben hat, worin ihm für die Zeit nach der Haftentlassung für eine 100 % Anstellung ein Monatslohn von CHF 3'000.00 brutto versprochen wurde (zuzüglich einer erfolgsabhängigen Verkaufsprovision).