6.3 Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend einerseits an ausreichend gewichtigen Gründen zur nachträglichen Änderung der Sanktion, zumal die dafür wesentlichen Informationen dem Sachgericht bereits zur Verfügung standen und im Rahmen der Urteilsfällung bewertet wurden. Sodann ist im konkreten Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip mit dem Antrag auf Sanktionsänderung nach vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen Strafe verletzt. Aus diesen Gründen ist auf eine nachträgliche Änderung der Sanktion gemäss Antrag des Amtes für Justizvollzug und der Staatsanwaltschaft zu verzichten und die Beschwerde gutzuheissen.