Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug war nicht makellos, aber andererseits auch nicht dermassen auffällig, dass es zu einer Neubeurteilung der ausgefällten schuldangemessenen Sanktion führen müsste. Unter Berücksichtigung der ausschliesslich disziplinarisch relevanten Vorkommnisse im Strafverfahren ist letzteres höher zu werten, zumal dem Gutachten unter Berücksichtigung der Umstände, die zu dessen Einholung geführt haben, nicht die Qualität eines Revisionsgrundes zukommt. 6.3