Diesen wird in einem gewissen Mass bereits mit der Ausfällung der Strafe Rechnung getragen, indem die Strafe der individuellen Schuld des Täters angemessen wird. Andererseits ist das Vertrauen des Verurteilten in die Rechtskraft eines Urteils im Allgemeinen und dasjenige des Beschwerdeführers auf Entlassung nach vollständiger Verbüssung der Strafe im Speziellen ebenso hoch zu werten. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug war nicht makellos, aber andererseits auch nicht dermassen auffällig, dass es zu einer Neubeurteilung der ausgefällten schuldangemessenen Sanktion führen müsste.