Die Massnahme kann somit auch nach Verbüssung der Strafe angeordnet werden, wenn das im Interesse der Gesellschaft und des Betroffenen liegt (um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten) oder die Interessen der Gesellschaft an der Deliktsprävention höher zu werten sind als diejenigen des Betroffenen an der persönlichen Freiheit. Das Interesse der Gesellschaft an der Verbrechensverhütung und der Resozialisierung von Straftätern darf nicht bagatellisiert werden. Diesen wird in einem gewissen Mass bereits mit der Ausfällung der Strafe Rechnung getragen, indem die Strafe der individuellen Schuld des Täters angemessen wird.