Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4, S. 112). Die Massnahme kann somit auch nach Verbüssung der Strafe angeordnet werden, wenn das im Interesse der Gesellschaft und des Betroffenen liegt (um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten) oder die Interessen der Gesellschaft an der Deliktsprävention höher zu werten sind als diejenigen des Betroffenen an der persönlichen Freiheit.