Auch Gewaltandrohung ist nicht bekannt. Sinn und Zweck des Massnahmerechts lassen darauf schliessen, dass bei der Anordnung einer stationären Therapie zum einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen ist (Art. 59 Abs. 4 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4, S. 111 f.). Zum anderen folgt aus dem Zweck der Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist.