Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung sowie die daraus resultierende mittlere bis grosse Rückfallgefahr für allgemeine, wie auch für Gewaltdelikte sprechen für die Anordnung einer stationären Massnahme. Letztere Einschätzung ist mit Blick auf den Vollzugsverlauf zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer zwar im Verlauf des Vollzugs der siebenjährigen Freiheitsstrafe immer wieder gegen die Anstaltsordnung verstossen hat, diese Verstösse aber grossmehrheitlich im Bagatellbereich lagen und dadurch keine Drittpersonen, weder innerhalb noch ausserhalb der Vollzugsinstitution, körperlich geschädigt wurden. Auch Gewaltandrohung ist nicht bekannt.