Eine Anrechnung der Massnahme auf die Strafe, wie sie gemäss Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB vorgesehen ist, ist daher nicht (mehr) möglich. Das spricht grundsätzlich gegen die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung sowie die daraus resultierende mittlere bis grosse Rückfallgefahr für allgemeine, wie auch für Gewaltdelikte sprechen für die Anordnung einer stationären Massnahme.