Letzteres ist zwar keine Voraussetzung im Hinblick auf die anzuordnende Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409 E. 1.4.2). Im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Verbrechensverhütung und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem selbstbestimmten Leben und Vertrauen auf die Rechtskraft des Sachurteils aus dem Jahr 2016 kommt diesem Aspekt aber Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt, die vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2016 ausgefällte, schuldangemessene Strafe vollständig verbüsst. Eine Anrechnung der Massnahme auf die Strafe, wie sie gemäss Art.